Schwerarbeitspension

Als Schwerarbeit gilt unter anderem unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22h und 6h im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und an zumindest 6 Arbeitstagen im Ka­len­der­monat. Hier wird die Rechtslage für alle, die ab 1955 auf die Welt gekommen sind, dar­ge­stellt.

Auch regelmäßige Tätigkeiten unter extremer Hitze oder Kälte sowie im Pflegebereich können anerkannt werden. Berücksichtigt wird zudem schwere körperliche Arbeit.

Gemäß der Schwerarbeitsverordnung gelten beispielsweise Tätigkeiten als besonders be­last­end, die zumindest unter einer der folgenden Bedingungen erbracht wurden:

  • Unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat
  • Regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes
  • Unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10 % ver­ur­sacht wurde.
  • Schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000, bei Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit)
  • zur berufsbedingten Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, DGKP) von erkrankten und behinderten Menschen, sofern dabei nicht überwiegend bloße Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden.
  • Trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % und eines An­spruchs auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3.
  • Alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde

Inhalt

RATGEBER

 Pension (2,5 MB)

Voraussetzungen für Schwerarbeitspension

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in An­spruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und
  • Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Ka­len­der­monaten (20 Jahre) vor dem Stichtag

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