Schwerarbeitspension

Als Schwerarbeit gilt unter anderem unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22h und 6h im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und an zumindest 6 Arbeitstagen im Ka­len­der­monat. Hier wird die Rechtslage für alle, die ab 1955 auf die Welt gekommen sind, dar­ge­stellt.

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