Arbeiten bei Hitze: Mit verbindlichen Regeln!

Seit 2026 gilt die Hitzeschutzverordnung: Das bedeutet u. a. ein verpflichtender Hitzeschutzplan ab 30 Grad und Krankabinen müssen zukünftig gekühlt sein

Das Wichtigste in Kürze

  • Neue Verordnung schützt seit 1. Jänner 2026 Beschäftigte im Freien bei Hitze
  • Ab 30 Grad müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen setzen
  • Arbeitsinspektorat darf kontrollieren – das ist neu
  • ÖGB fordert auch Schutz für Innenräume

Jahrelanges Drängen des ÖGB hat sich ausgezahlt: Seit 2026 gilt endlich eine eigene Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien. Damit gibt es erstmals verbindliche Regeln, um Beschäftigte vor den gesundheitlichen Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen.

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Schutz bei Hitzewarnung – und endlich Kontrollen möglich

Konkret verpflichtet die Verordnung Arbeitgeber dazu, Schutzmaßnahmen zu setzen, sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung ab Stufe 2 (ab 30 Grad) ausgibt. Ab dann darf auch das Arbeitsinspektorat kontrollieren – „ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Gesundheit und Sicherheit“, betont Dinah Djalinous-Glatz, ÖGB-Expertin für Arbeitnehmer:innenschutz. Dazu kommt die verpflichtende Ausstattung von Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit einer Kühlung bzw. Klimatisierung.

Die wichtigsten Eckpunkte Hitzeschutzverordnung

  • Verpflichtender Hitzeschutzplan bei Hitzewarnung der Stufe 2 (ab 30–34 °C) durch GeoSphere Austria
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, etwa durch Arbeitszeitverlagerung, Beschattung, Tätigkeitswechsel
  • Persönliche Schutzmaßnahmen, z. B. leichte Schutzkleidung, Kopfbedeckung, kühlende Kleidung, Sonnenschutz
  • Kühlung in Krankabinen und selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Übergangsfristen zur Nachrüstung
  • Trinkwasserbereitstellung und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei hitzebedingten Symptomen
  • Einsehbarkeit des Hitzeschutzplans an jedem betroffenen Arbeitsort
  • Gezieltere Feststellung von Mängeln in Betrieben durch die Arbeitsinspektion

Barbara Kasper

21. Mai 2026

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