Schwerarbeitspension
Als Schwerarbeit gilt unter anderem unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22h und 6h im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und an zumindest 6 Arbeitstagen im Kalendermonat. Hier wird die Rechtslage für alle, die ab 1955 auf die Welt gekommen sind, dargestellt.

Auch regelmäßige Tätigkeiten unter extremer Hitze oder Kälte sowie im Pflegebereich können anerkannt werden. Berücksichtigt wird zudem schwere körperliche Arbeit.
Gemäß der Schwerarbeitsverordnung gelten beispielsweise Tätigkeiten als besonders belastend, die zumindest unter einer der folgenden Bedingungen erbracht wurden:
- Unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat
- Regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes
- Unter chemischen und physikalischen Einflüssen im Sinn des Nachtschwerarbeitsgesetzes, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10 % verursacht wurde.
- Schwere körperliche Arbeit (bei Männern 2.000, bei Frauen 1.400 Arbeitskilokalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit)
- zur berufsbedingten Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, DGKP) von erkrankten und behinderten Menschen, sofern dabei nicht überwiegend bloße Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden.
- Trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % und eines Anspruchs auf Pflegegeld mindestens der Stufe 3.
- Alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde
Inhalt
- Welche Tätigkeiten gelten als besonders belastend?
- Voraussetzungen für Schwerarbeitspension
- Sie sind vor 1955 geboren?
RATGEBER
Voraussetzungen für Schwerarbeitspension
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und
- Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag
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