Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung)

Was für Männer gilt

Männer können eine Langzeitversicherungspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vollendung des 62. Lebensjahres
  • Erwerb von 540 Beitragsmonaten (45 Jahre): Das sind beispielsweise Arbeitsjahre und Präsenz- und Zivildienst, nicht jedoch Arbeitslosigkeit. 

Was für Frauen gilt

Da sich bei Frauen, die zwischen 1.1.1962 und 31.12.1965 geboren sind, das Antrittsalter einer Langzeitversicherungspension mit jenem einer regulären Alterspension deckt, besteht für diese Gruppe ohnehin Anspruch auf eine abschlagsfreie , normale Alterspension, ohne die besonderen Voraussetzungen für eine Langzeitversicherungspension zu erfüllen.

Für Frauen, die ab 1.1.1966 geboren sind, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Männer. Aufgrund der stufenweisen Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen mit Geburtsdatum von 1.1.1966 bis 30.6.1968, die noch früher als mit 65 Jahren die Alterspension antreten können, sind die Abschläge in Summe noch geringer als bei einem Mann mit gleichem Geburtsdatum.

Achtung!Es werden höchstens 60 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Abschläge

  • Wenn Sie die Langzeitversicherungspension („Hacklerregelung“) in Anspruch nehmen, müssen Sie mit einem Abschlag in Höhe von 4,2 % pro Jahr rechnen.

Achtung!Beachten Sie, dass am Stichtag weder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (2026: € 551,10) vorliegen darf.

Sie sind vor 1955 geboren?

Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum „Altrecht“, auf die wir Sie gerne verweisen. Wende Sie sich bei Fragen gerne an das Sozialversicherungsteam in Ihrer Arbeiterkammer! 

Früher in Pension | Arbeiterkammer