Was sich 2026 für Arbeitnehmer:innen ändert

Neue Regeln bei Arbeitszeit, Pension, Weiterbildung & Co. – das sollten Beschäftigte jetzt wissen

Das Wichtigste in Kürze

  • Mehr Transparenz bei Arbeitszeiten
  • Neue Regeln für freie Dienstnehmer:innen und Zuverdienst während Arbeitslosigkeit
  • Änderungen bei Pension, Teilpension und Altersteilzeit
  • Weiterbildung statt Bildungskarenz

Ab Jänner 2026 treten in Österreich mehrere wichtige gesetzliche Neuerungen für Beschäftigte in Kraft – besonders rund um Arbeitsverhältnisse, Pensionen und soziale Absicherung. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Mehr Transparenz bei Arbeitszeiten

Ab 2026 müssen Arbeitgeber:innen bei der Anmeldung neuer Mitarbeiter:innen zur Sozialversicherung auch angeben, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet wird.

Das sorgt für mehr Transparenz: Beschäftigte können besser nachvollziehen, wie viele Stunden sie offiziell angestellt sind und wie ihr Lohn und andere Ansprüche berechnet werden – ein wichtiger Schritt gegen Unterbezahlung.

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Neue Regeln für freie Dienstnehmer:innen

Künftig können Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmer:innen abgeschlossen werden.

Damit werden Möglichkeiten geschaffen, Mindeststandards bei Entgelt, Anspruch auf MindeststundensätzeEntgeltfortzahlungen im Krankenfall oder Aufwandersatz zu regeln.

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Geringfügiger Zuverdienst und Arbeitslosigkeit – neue Grenzen

Wer Arbeitslosengeld bekommt, kann ab 2026 nicht mehr so einfach einen kleinen Nebenjob machen, ohne dass der Anspruch gefährdet wird. Nur in Ausnahmefällen ist ein Zuverdienst erlaubt.

Ausnahmen gelten für bestimmte Gruppen, zum Beispiel Menschen, die schon lange arbeitslos sind oder Personen über 50 Jahre.

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Pension und Altersteilzeit

Teilpension: Erstmals können ältere Arbeitnehmer:innen, die bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige oder reguläre Pension haben, ihre Arbeitszeit freiwillig und flexibel reduzieren (zwischen 25 und 75 Prozent) und beziehen eine entsprechend anteilige Pension sowie weiterhin Lohn. 

Korridorpension: Das Antrittsalter für die Korridorpension steigt schrittweise von 62 auf 63 Jahre und die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre. Betrifft Geburtsjahrgänge ab 1964.

Kontinuierliche Altersteilzeit: Die geförderte Altersteilzeit kann künftig (ab dem Jahr 2029) maximal für drei Jahre in Anspruch genommen werden. Für die Jahre 2026 bis 2028 wurden Übergangsbestimmungen erlassen.

Außerdem wurden die erforderlichen Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach und nach von 780 auf 884 Wochen erhöht.

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