Bildungskarenz neu: Was ab 2026 gilt

ÖGB fordert: Weiterbildung muss leistbar und fair bleiben!

Die alte Bildungskarenz läuft aus. Stattdessen kommt ab 2026 ein neues Modell: die Weiterbildungszeit. Hier findest du die wichtigsten Fragen und Antworten – und die Einschätzung des ÖGB.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 2026 ersetzt die Weiterbildungszeit die bisherige Bildungskarenz
  • Zugang und Nachweis werden strenger
  • Mindestbeihilfe liegt mit 1.212 Euro im Monat unter der Armutsgrenze
  • Budget massiv gekürzt: von über 600 Millionen Euro auf 150 pro Jahr

Die alte Bildungskarenz läuft aus. Stattdessen kommt ab 2026 ein neues Modell: die Weiterbildungszeit. Hier findest du die wichtigsten Fragen und Antworten – und die Einschätzung des ÖGB.

Was ändert sich ab 2026 bei der Bildungskarenz?

Ab 1. Jänner 2026 soll es die Weiterbildungszeit als Nachfolgerin der bisherigen Bildungskarenz geben. Arbeitnehmer:innen können damit weiterhin für Aus- und Weiterbildungen aus dem Job aussteigen – allerdings unter deutlich strengeren Regeln.

Allerdings wird laut AMS-Chef Johannes Kopf die Weiterbildungsbeihilfe erst ab 1.5.2026 nutzbar sein, weil sowohl die Umsetzung im AMS als auch diverse Abläufe noch zu klären sind.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Weiterbildungszeit?

  • Beschäftigungsdauer: Mindestens 12 Monate beim aktuellen Arbeitgeber (in Saisonbetrieben: 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate und drei Monate direkt vor Beginn).
  • Verpflichtende Bildungsberatung: Vor Antragstellung muss eine Beratung beim AMS erfolgen.
  • Dokumentationspflicht: Bildungsstand, -maßnahme und -ziel müssen in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in festgehalten werden.
  • Die Weiterbildung muss einen Mehrwert für den Arbeitgeber bieten. Deshalb müssen Arbeitgeber sich auch an den Kosten beteiligen und eine Behaltefrist geben. 

Wie umfangreich muss die Weiterbildung sein?

  • Mindestens 20 Wochenstunden (bei Betreuungspflichten: 16).
  • Für Studien gilt: 20 ECTS pro Semester (16 bei Betreuungspflichten).
  • Teilnahmebestätigungen sind verpflichtend. Wer die Nachweise nicht bringt, muss die Förderung zurückzahlen.
  • Ausschließlich Bildungsveranstaltungen im Seminar-Stil in Präsenz und Live-Online sind möglich (verstärkte Anwesenheitsverpflichtung).

Gibt es eine Unterstützung während der Weiterbildungszeit?

Ja, es gibt eine Weiterbildungsbeihilfe.

  • Sie orientiert sich am Fachkräftestipendium (40,40 Euro pro Tag).
  • Der Betrag der Beihilfe richtet sich am aktuellen Einkommen vor der Förderbezug. Der Mindestbetrag liegt bei 1.212 Euro im Monat und liegt damit unter der Armutsgefährdungsgrenze. Dieser Betrag gilt für Geringverdienende ab der Geringfügigkeitsgrenze. Weitere Förderstufen sind noch in AMS-internen Regelungen auszuverhandeln.  
  • Arbeitgeber müssen sich ab einem Einkommen von 3.255 Euro brutto (halbe Höchstbeitragsgrundlage) der Beschäftigten mit 15 Prozent beteiligen.

01. Oktober 2025, Barbara Kasper

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