Altersteilzeit (§ 27 AlVG)
Die Altersteilzeit soll es älteren Mitarbeiter:innen ermöglichen, ihre Arbeitszeit individuell zu reduzieren. Der/Die Arbeitgeber:in entrichtet die Beiträge zur Unfallversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pensionsversicherung und zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.

Altersteilzeit gebührt nur dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.
Altersteilzeit gebührt in den Jahren vor einem möglichen Pensionsantritt.
Bis 2025: 5 Jahre
2026: 4,5 Jahre
2027: 4 Jahre
2028: 3,5 Jahre
Ab 2029: 3 Jahre
Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Altersteilzeit. Durch vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit um 40 bis 60% (zB bei einer 40 Stunden-Woche zwischen 16 und 24 Stunden) der ursprünglichen Normalarbeitszeit verringern und erhalten mit Lohnausgleich zwischen 70% und 80% des bisherigen Einkommens für Normalarbeitszeit.
Die Sozialversicherungsanteile für Kranken-, Pensions- Unfall- und Arbeitslosenversicherung und betriebliche Vorsorge werden in der bisherigen Höhe (!) vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- Unfall- und Arbeitslosenversicherung, sowie bei der „Abfertigung neu“ !
Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss des Arbeitmarktservice (AMS) und ist verpflichtet, einen Lohnausgleich zu bezahlen, der auf Basis des durchschnittlichen Vorjahresentgelts berechnet wird und die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt. Die Obergrenze des Einkommens bei Altersteilzeit ist die Höchstbeitragsgrundlage gem § 45 ASVG von derzeit EUR 6. 450,– (.2025).
Altersteilzeit kann auch von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten zumindest 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen hat, vereinbart werden. Phasen einer Kurzarbeit werden wie Zeiten der Normalarbeitszeit gewertet.
Die Altersteilzeit kann durchgehend/kontinuierlich oder geblockt mit anschließender Freizeitphase vereinbart werden.
Auslaufen Blockmodell
Beim Blockmodell beträgt der Kostenersatz für den Arbeitgeber nur mehr 35 % bei kontinuierlicher Arbeitszeit 90%, jeweils maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Bei der Blockvariante ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Ersatzarbeitskraft zu beschäftigen.
Abhängig vom Beginn des Zeitraumes, für den das Altersteilzeitgeld beantragt wird, ändert sich die Ersatzquote bei der geblockten Altersteilzeit in den nächsten Jahren wie folgt:
- Laufzeit-Beginn 2025: 35 %
- Laufzeit-Beginn 2026: 27,5 %
- Laufzeit-Beginn 2027: 20 %
- Laufzeit Beginn 2028: 10 %
Bei einem Laufzeit-Beginn ab dem Jahr 2029 erfolgt keine Rückerstattung mehr.
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