FAQ: Teilpension
Ab 1. Jänner 2026 wird in Österreich eine neue Teilpension eingeführt. Sie ermöglicht es Beschäftigten mit Pensionsanspruch, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und dafür ein Teil-Einkommen plus Teil-Pension zu beziehen. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema!

Wer kann die Teilpension in Anspruch nehmen? Die Teilpension kann von jenen Personen in Anspruch genommen werden, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeiterpension, Langzeitversichertenpension oder reguläre (Knappschafts)alterspension) erfüllen.
Was sind die Voraussetzungen für die Teilpension? Um Teilpension in Anspruch nehmen zu können, muss die Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent bis höchstens 75 Prozent reduziert werden, wobei jedenfalls (weiterhin) eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen muss.
Bei der Berechnung der Arbeitszeitreduktion ist die im Jahr vor der Antragsstellung überwiegend vereinbarte Normalarbeitszeit maßgeblich.
Wurde im letzten Jahr davor Altersteilzeit in Anspruch genommen, wird von der Normalarbeitszeit vor Antritt der Altersteilzeit ausgegangen.
Kann die Teilpension auch dann in Anspruch genommen werden, wenn man im Jahr vor der Antragsstellung, z.B. wegen Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Bezug von Arbeitslosengeld, nicht beschäftigt war? Ja, auch wenn im Jahr vor der Antragsstellung keine entsprechende Beschäftigung vorlag, kann eine Teilpension in Anspruch genommen werden. Für die Arbeitszeitreduktion wird dann von einer Normalarbeitszeit ausgegangen.
Wie wird die Höhe der Teilpension festgestellt? Die Feststellung der Höhe der Teilpension erfolgt nach den allgemeinen Regeln des APG.
Der Anteil der Gesamtgutschrift wird entsprechend der Reduktion der Arbeitszeit angepasst.
Bei einer um 25 Prozent reduzierten Normalarbeitszeit wird die Teilpension ausgehend von 25 Prozent der Gesamtgutschrift berechnet, von der die jeweiligen Abschläge in bisheriger Höhe abgezogen werden. Dabei wird die Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres herangezogen. Die Teilgutschrift des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, bleibt unvermindert in der weiteren Kontoführung erhalten.
Gibt es Abschläge bzw. Zuschläge bei der Teilpension? Ja, auch bei der Teilpension werden sowohl Abschläge bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter als auch Zuschläge bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter zur Anwendung kommen und zwar in dem gleichen Ausmaß, wie jene, die für die jeweilige vorzeitige Alterspension vorgesehen sind (Korridorpension: 5,1 Prozent/Jahr, Langzeitversichertenpension 4,2 Prozent/Jahr, Schwerarbeitspension 1,8 Prozent/Jahr).
Kann man trotzdem in „normale“ vorzeitige Pension gehen? Ja, die Möglichkeit eine vorzeitige Pension zur Gänze in Anspruch zu nehmen, bleibt bestehen.
Wie viel kann man bei der Teilpension dazu verdienen? Die Teilpension vor Vollendung des Regelpensionsalters fällt weg, wenn die Arbeitszeit im Gesamten die jeweilige gewählte Bandbreite übersteigt. Dabei ist unerheblich, wie viele Dienstverhältnisse eingegangen werden, maßgeblich ist lediglich die Arbeitszeit. Zudem fällt sie weg, wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
Was passiert, wenn ich doch mehr arbeite, als vereinbart? Die Teilpension fällt weg, wenn das Ausmaß der Arbeitszeit im Durchschnitt des Kalendermonats die Prozentsätze der gewählten Bandbreite überschreitet.
- Staffelung: 25 Prozent – 40 Prozent (bei TP iHv 25 Prozent)
- Staffelung: 41 Prozent – 60 Prozent (bei TP iHv 50 Prozent)
- Staffelung: 61 – 75 Prozent (bei TP iHv 75 Prozent)
Sollte die Überschreitung nur geringfügig (unter 10 Prozent) in höchstens drei Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres sein, fällt die Teilpension nicht weg.
Arbeitsstunden, die über den gewählten Rahmen der Arbeitszeitreduktion gehen, können abgelehnt werden. Deswegen darf man nicht benachteiligt werden.
Der Beziehende hat jede Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit dem jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu melden.
Redaktion 03. Dezember 2025