Mindestsicherung
Höhe der Leistungen
Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht.

Die neuen Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Systematik vor.
Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erlassen wurde von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei den Paaren rund 1.814 Euro Mindestsicherung statt rund 1.693 Euro Sozialhilfe).
Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2025 maximal rund 1.209 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.693 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten degressiv gestaffelten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 12. Dezember 2019 können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 145 Euro (1. Kind) und rund 36 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (= Höchstsätze, Werte 2025).
Darüber hinaus haben die Bundeländer einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (2025: rund 218 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
Deckelung der Geldleistung:
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht zudem eine sog. „Deckelungsbestimmung“ vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2025 rund 2.116 Euro.
Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (2025: bis zu 242 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.
Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten
Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.
Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz geregelt (z.B. Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc).
Auch das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten über die so genannte „Wohnkostenpauschale“ abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Abgeltung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann.