Telearbeit und Homeoffice
Seit Jänner 2025 gilt ein neues Gesetz für Telearbeit. Es regelt das „ortsungebundene“ Arbeiten neu, also nicht mehr nur das Arbeiten im Homeoffice, sondern auch außerhalb der eigenen vier Wände: etwa im Kaffeehaus, einer Wohnung von Angehörigen oder im Coworking-Space.

Ob eine Tätigkeit, die Sie außerhalb Ihres Betriebs erbringen, unter die speziellen Regelungen für Telearbeit fällt, ist von einigen Kriterien abhängig. Hier erfahren Sie, was arbeitsrechtlich für Sie gilt und wann die Unfallversicherung greift.
Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und Homeoffice?
Das neue Gesetz spricht nun nicht mehr von Homeoffice, sondern nur mehr von Telearbeit. Dieser Begriff umfasst daher alle Formen des ortsungebundenen Arbeitens. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen, die ausschließlich bei Homeoffice anwendbar waren, werden daher auf Fälle der Telearbeit ausgedehnt.
Achtung!
Wenn Sie nur fallweise außerhalb Ihrer Betriebsstätte arbeiten („Eintagsfliege“), fällt das nicht unter den Begriff „Telearbeit“. Die speziellen Regelungen des Telearbeitsgesetzes gelten dann nicht – es kommt das allgemeine Arbeitsrecht zur Anwendung.
Ich habe eine bestehende Homeoffice-Vereinbarung – muss ich die jetzt ans neue Gesetz anpassen?
Nein. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben weiterhin aufrecht, allerdings in jenem Wortlaut, der ursprünglich vereinbart wurde. Für den Fall, dass die bisherige Arbeit im Homeoffice nun auch an anderen Orten stattfinden soll (Telearbeit), müssen Sie die bisherige Vereinbarung entsprechend anpassen und ergänzen.
Tipps dazu und eine Muster-Vereinbarung finden Sie in dieser Broschüre der Gewerkschaft gpa.
Habe ich ein Recht auf Telearbeit?
Nein. Telearbeit muss immer vereinbart werden und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Kann mich mein Chef zu Telearbeit zwingen?
Nein. Telearbeit muss immer vereinbart werden und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Wie kann ich Telearbeit vereinbaren?
Telearbeit muss zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in schriftlich vereinbart werden. In Betrieben mit Betriebsrat können die Rahmenbedingungen zu Telearbeit auch in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung geregelt sein. Das bringt vor allem den Vorteil, dass darin klare und einheitliche Regelungen für den gesamten Betrieb festgeschrieben werden können.
Eine Vereinbarung zur Telearbeit kann auch für einen gewissen Zeitraum befristet geschlossen werden.
Muster-Vereinbarungen finden Sie in dieser Broschüre der Gewerkschaft gpa.
Warum ist das nötig?
Die meisten Arbeitsverträge enthalten einen fixen Arbeitsort. Wenn dieser verändert wird (z.B., weil Homeoffice oder Telearbeit ermöglicht werden), muss diese Änderung des Arbeitsvertrages entsprechend festgehalten werden.
Kann die Telearbeits-Vereinbarung einseitig rückgängig gemacht werden?
Wenn es einen wichtigen Grund gibt, kann die Vereinbarung von Arbeitnehmer:in oder Arbeitgeber:in aufgelöst werden. Dabei gilt eine Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats.
Diese „wichtigen Gründe“ können z.B. wesentliche Veränderungen im Betrieb oder Veränderungen der Wohnsituation von Beschäftigen sein, die die Arbeit im Homeoffice unmöglich machen. Die schriftliche Homeoffice-Vereinbarung kann mögliche „wichtige Gründe“ näher erläutern.
Muss ich meinem Chef bekannt geben, von wo ich arbeite?
Ja. Telearbeit müssen Sie mit ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbaren. Diese Vereinbarung muss auch die Orte enthalten, an denen Telearbeit geleistet werden soll.