Mindestsicherung
Höhe der Leistungen
Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht.

Die Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darüber hinaus für die Bemessung der Leistungen für Paare eine andere Einstufung vor.
Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2026 maximal rund 1.230 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von rund 1.722 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12x jährlich gewährt.
Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten Höchstsätze für minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
Ferner können die Bundesländer für Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 148 Euro (1. Kind) und rund 37 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (Werte 2026).
Darüber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag für Menschen mit Behinderung (Jahr 2026: rund 221 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
Deckelung der Geldleistung:
Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte „Deckelungsbestimmung“ (also einen maximalen Unterstützungsbetrag) vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2026 rund 2.152 Euro.
Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2026: bis zu 246 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. Darüber hinaus können besonders schützenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.
Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten
Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.
Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz geregelt (z.B. Übernahme von Mietzinsrückständen, Betriebskostennachzahlungen etc).
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